§ 25i Absatz 4 KWG
(4) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-Trägers
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden oder
2.
im Zusammenhang mit technischen Verwendungsmöglichkeiten des E-Geld-Trägers, dessen Vertrieb, Verkauf und der Einschaltung von bestimmten Akzeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes oder ein erhöhtes Risiko sonstiger strafbarer Handlungen nach § 25h Absatz 1 besteht,
so kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut, das das E-Geld ausgibt, Anordnungen erteilen. 2Insbesondere kann sie
1.
die Ausgabe, den Verkauf und die Verwendung eines solchen E-Geld-Trägers untersagen,
2.
sonstige geeignete und erforderliche technische Änderungen dieses E-Geld-Trägers verlangen oder
3.
das E-Geld ausgebende Institut dazu verpflichten, dass es dem Risiko angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ergreift.