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§ 21 Absatz 3 Satz 1 ZAG
(3)
1
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung der Erlaubnisaufhebung vorübergehend
1.
die Annahme von Geldern und die Gewährung von Darlehen verbieten,
2.
ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,
3.
die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und
4.
die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten.
§ 27 Absatz 3 Satz 1 ZAG
(3)
1
Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen.
Verweis auf
§ 21 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1 ZAG
von
§ 64 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 ZAG