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§ 19 Absatz 3 Satz 1 ZAG
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Institute haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung vorzunehmen.
Verweis auf
§ 19 Absatz 3 Satz 1 ZAG
von
§ 64 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ZAG