Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 10 Absatz 4 Satz 1 ZAG
(4)
1
Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen.
§ 11 Absatz 3 Satz 1 ZAG
(3)
1
Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen.
Verweis auf
§ 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 ZAG
von
§ 64 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ZAG