Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 22 Absatz 1 Satz 1 ZAG
(1)
1
Ein Institut hat den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen.
§ 22 Absatz 1 Satz 3 ZAG
3
Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
§ 22 Absatz 2 Satz 1 ZAG
(2)
1
Ein Institut, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.
§ 22 Absatz 2 Satz 2 ZAG
2
Wird ein Prüfungsbericht von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Verweis auf
§ 22 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 ZAG
von
§ 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ZAG