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§ 49 Absatz 1 Satz 2 ZAG
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Er darf zu keiner Zeit Gelder des Zahlers im Zusammenhang mit der Erbringung des Zahlungsauslösedienstes halten.
Verweis auf
§ 49 Absatz 1 Satz 2 ZAG
von
§ 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ZAG