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§ 34 Absatz 1 Satz 1 ZAG
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Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Zahlungsdienst ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringen will, bedarf nur der schriftlichen Registrierung durch die Bundesanstalt.
Verweis auf
§ 34 Absatz 1 Satz 1 ZAG
von
§ 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ZAG