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§ 3 Absatz 2 Satz 1 ZAG
(2)
1
Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der Ausgabe von E-Geld entgegennimmt, hat es unverzüglich in E-Geld umzutauschen.
Verweis auf
§ 3 Absatz 2 Satz 1 ZAG
von
§ 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZAG