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§ 3 Absatz 1 ZAG
(1) Ein Institut darf außerhalb der Vorgaben der Absätze 2 und 3 und seiner Erlaubnis nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1
nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen.
Verweis auf
§ 3 Absatz 1 ZAG
von
§ 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG