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§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ZAG
5.
andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.
Verweis auf
§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ZAG
von
§ 33 Absatz 4 Satz 2 ZAG