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§ 257 Absatz 4 HGB
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
Verweis auf
§ 257 Absatz 4 HGB
von
§ 30 Satz 3 ZAG