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§ 159 Absatz 3 BauGB
(3)
1
Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke, die er nach Übertragung der Aufgabe zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben hat, nach Maßgabe des
§ 89 Absatz 3 und 4
und unter Beachtung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern.
2
Er hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, der Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an Dritte oder an sie zu veräußern.
Verweis auf
§ 159 Absatz 3 BauGB
von
§ 164 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BauGB