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§ 1 Absatz 31 ZAG
(31)
1
Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter eine der Kategorien nach Artikel 336 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
fallen, für die die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Artikel 336 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ausgeschlossen sind.
2
Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1 genannten Aktiva investiert.
Verweis auf
§ 1 Absatz 31 ZAG
von
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b ZAG