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§ 38 Absatz 3 Satz 3 VVG
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Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 38 Absatz 3 Satz 3 VVG
von
§ 16 Absatz 2 Satz 2 ZAG