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§ 2 Absatz 6 ZAG
(6) Auf Zahlungsinstitute, die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die
§§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie § 25
nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 2 Abs. 6 ZAG
von
§ 15 Absatz 5 Satz 2 ZAG