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§ 2c Absatz 1 Satz 2 KWG
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In der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach
§ 24 Abs. 4
näher zu bestimmen sind, sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will.
Verweis auf
§ 2c Absatz 1 Satz 2 KWG
von
§ 14 Absatz 3 Satz 1 ZAG