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§ 1 Absatz 8 Satz 2 ZAG
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In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bestimmen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat.
Verweis auf
§ 1 Absatz 8 Satz 2 ZAG
von
§ 12 Satz 1 Nummer 5 ZAG