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§ 2c Absatz 1 Satz 4 KWG
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Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben.
Verweis auf
§ 2c Absatz 1 Satz 4 KWG
von
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 ZAG