Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 767 Absatz 1 ZPO
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
Verweis auf
§ 767 Absatz 1 ZPO
von
§ 161 Absatz 2 Satz 1 BauGB