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§ 1 Absatz 2 Satz 4 ZAG
4
Kein E-Geld ist ein monetärer Wert,
1.
der auf Instrumenten im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Nummer 10
gespeichert ist oder
2.
der nur für Zahlungsvorgänge nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 11
eingesetzt wird.
Verweis auf
§ 1 Absatz 2 Satz 4 ZAG
von
§ 2 Absatz 4 Satz 2 ZAG