§ 63 Absatz 1 WuSolvV(1) 1Aktivpositionen sind
1.
unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Vermögensgegenstände einschließlich zeitanteiliger Erträge, selbst wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet worden sind und die Vermögensgegenstände nicht von den Aktivpositionen Nummer 4 oder 5 erfasst sind,
2.
Ansprüche auf die Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanz-Swaps, Liefer- und Zahlungsansprüche aus Kassageschäften und sonstigen Derivaten ohne Optionsrechte nach den Nummern 4 und 5, wenn die Ansprüche nicht in der Aktivposition Nummer 1 erfasst sind,
3.
Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1,
4.
dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Liefer- oder Zahlungsansprüche aus Devisen- oder Goldoptionen nach den Regeln von
§ 64,
5.
nicht unter Nummer 4 erfasste eigene Optionsrechte nach den Regeln von
§ 64,
6.
unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Aktivpositionen Nummer 1 bis 5 führen wird.
2Erwartete Einnahmen, die nicht zeitanteilige Erträge sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere der Passivpositionen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung den Aktivpositionen zugerechnet werden.