2.
bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen, die ein Institut begründet, indem es Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des
§ 50 Absatz 3, Kreditverbesserungen im Sinne des
§ 50 Absatz 1 für Verbriefungstranchen oder Teile von Verbriefungstranchen bereitstellt.