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§ 157 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB
1.
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den
§§ 146 bis 148
obliegen,
§ 157 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB
2.
Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,
Verweis auf
§ 157 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 BauGB
von
§ 159 Absatz 1 Satz 1 BauGB