§ 157 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB
1.
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen,
§ 157 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB
2.
Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,