§ 65 WuSolvV
§ 65 Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition
(1) 1Die Rohwarenposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den Unterschiedsbeträgen aus den mit den Kassamarktpreisen der Rohwaren bewerteten und in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen (offene Rohwareneinzelpositionen) getrennt für jede Rohware festzustellen. 2Die Ermittlung des Anrechnungsbetrags hat nach Absatz 5 oder nach § 66 zu erfolgen.
(2) 1Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung können bei der Ermittlung der Rohwarenposition Rohwarenbestände und deren Sicherungsgeschäfte, die infolge fest getroffener Vereinbarungen über die Abnahme oder Lieferung der jeweiligen Rohware zum Zeitpunkt der Erfüllung geschlossene Positionen während der gesamten Geschäftsdauer begründen, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und mit Zustimmung der Bundesanstalt unberücksichtigt bleiben. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Positionen formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags widerspricht. 3Der Antrag muss die Geschäftsart und die Rohware bezeichnen. 4Der Antrag ist jährlich zum Jahresende für das folgende Jahr bei der Bundesanstalt einzureichen und kann über die regionalen Prüfungsverbände eingehen. 5Beabsichtigt ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,
1.
den Umfang der vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in dem letzten turnusmäßigen Antrag mitgeteilten geschlossenen Rohwarenposition um 20 Prozent oder mehr zu erhöhen und dadurch 1 Prozent des durchschnittlichen Geschäftsvolumens des vergangenen Jahres zu überschreiten oder
2.
ein Deckungsgeschäft erst nach Ablauf eines Monats abzuschließen,
ist dies unverzüglich bei der Bundesanstalt zu beantragen.
(3) Aktivpositionen sind
1.
unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Rohwarenbestände,
2.
Lieferansprüche aus Kassageschäften und Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 3,
3.
dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Lieferansprüche nach den Regeln entsprechend § 64,
4.
Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1.
(4) Passivpositionen sind
1.
Lieferverpflichtungen aus Kassageschäften und Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 2,
2.
vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Lieferverpflichtungen nach den Regeln entsprechend § 64,
3.
Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition nach Absatz 3 Nummer 1.
(5) 1Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags sind die offenen Rohwareneinzelpositionen ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und mit 15 Prozent zu gewichten. 2Die Beträge der Aktiv- und Passivpositionen sind ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und in Höhe von 3 Prozent der Summe nach Satz 1 hinzuzurechnen.
§ 66 WuSolvV
§ 66 Zeitfächermethode
(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf nach dauerhafter Wahl den Anrechnungsbetrag für die Rohwarenposition aus den Teilanrechnungsbeträgen für die offenen Rohwareneinzelpositionen mit Hilfe eines für jede Rohware getrennt aufzustellenden, zeitlich gegliederten Risiko-Erfassungssystems für die in Tabelle 7 der Anlage 1 genannten sieben aufeinander folgenden Anrechnungsbereichen (Zeitfächer) bestimmen.
(2) 1Zur Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für die offenen Rohwareneinzelpositionen sind die Aktiv- und Passivpositionen entsprechend ihrer Fälligkeit den Anrechnungsbereichen des Risiko-Erfassungssystems zuzuordnen und in jedem Anrechnungsbereich die einander betragsmäßig entsprechenden, gegenläufig ausgerichteten Positionen (ausgeglichene Bereichspositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen (offene Bereichspositionen) zu bestimmen. 2Die ausgeglichenen Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten und zum Teilanrechnungsbetrag zusammenzufassen. 3Abweichend von Satz 2 beträgt der Gewichtungssatz für ausgeglichene Bereichspositionen in gleichen Rohwaren 0 Prozent, wenn die zugrunde liegenden Geschäfte den gleichen Fälligkeitstermin haben oder diese innerhalb des gleichen Zehntageszeitraums fällig sind und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.
(3) 1Die offene Bereichsposition eines jeden Anrechnungsbereichs ist, beginnend mit dem ersten in Absatz 1 in Verbindung mit Tabelle 7 der Anlage 1 aufgeführten Anrechnungsbereich, mit der offenen Bereichsposition des jeweils nächstfolgenden Anrechnungsbereichs zusammenzufassen und die aus dieser Zusammenfassung sich ergebenden, dem nächstfolgenden Anrechnungsbereich zuzuordnenden ausgeglichenen und offenen Bereichspositionen zu ermitteln. 2Jede der in die Zusammenfassung eingehenden offenen Bereichspositionen ist mit 0,6 Prozent je Anrechnungsbereich zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen. 3Die sich aus der Zusammenfassung ergebenden ausgeglichenen Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen. 4Die verbleibende offene Bereichsposition ist mit 15 Prozent zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen.