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§ 5 Absatz 1 WuSolvV
(1)
1
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach
§ 2 Absatz 2 und 4
nach dem Stand zum Ende eines Kalenderjahres (Meldestichtag) Meldungen mit Anlage 2 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen.
2
Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 verlängern.
Verweis auf
§ 5 Absatz 1 WuSolvV
von
§ 3 Absatz 6 Satz 4 WuSolvV