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§ 76 BauGB
§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung
1
Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den
§§ 55 bis 62
geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist.
2
Die
§§ 70 bis 75
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 76 BauGB
von
§ 156 Absatz 2 Satz 1 BauGB