Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2 Absatz 2 WpÜGGebV
(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.
Verweis auf
§ 2 Abs. 2 WpÜGGebV
von
§ 4 Absatz 3 Satz 1 WpÜGGebV