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§ 2 Absatz 1 Nummer 8 WpÜGGebV
8.
die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach
§ 37 Abs. 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
Verweis auf
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 WpÜGGebV
von
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WpÜGGebV