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§ 44 WpÜG
§ 44 Veröffentlichungsrecht der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach
§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 36 oder § 37 Abs. 1
, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, auf Kosten des Adressaten der Verfügung im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Verweis auf
§ 44 WpÜG
von
§ 3 Satz 1 WpÜGGebV