Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 146 Absatz 3 BauGB
(3)
1
Die Gemeinde kann die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des
§ 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
auf Grund eines Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen.
2
Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung der vertraglich übernommenen Maßnahmen nach Satz 1 durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.
Verweis auf
§ 146 Absatz 3 BauGB
von
§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB