Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 12 Absatz 6 WpÜG
(6) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 12 Abs. 6 WpÜG
von
§ 66 Absatz 1 Satz 3 WpÜG