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§ 12 Absatz 6 WpÜG
(6) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 12 Abs. 6 WpÜG
von
§ 66 Absatz 1 Satz 2 WpÜG