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§ 28 Absatz 1 WpÜG
(1) Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.
§ 40 Absatz 1 Satz 1 WpÜG
(1)
1
Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Gebots oder Verbots dieses Gesetzes erforderlich ist.
Verweis auf
§ 28 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
von
§ 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WpÜG