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§ 26 Absatz 1 WpÜG
(1) Ist ein Angebot nach
§ 15 Absatz 1 oder 2
untersagt worden, ist ein weiteres Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffentlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß
§ 10 Absatz 3 Satz 1
vor Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzulässig:
1.
den Bieter (des untersagten Angebots),
2.
eine zum Zeitpunkt der Untersagung mit dem Bieter gemeinsam handelnde Person oder
3.
eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach
§ 10 Absatz 3 Satz 1
gemeinsam mit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2 gemeinsam handelt.
§ 26 Absatz 2 WpÜG
(2) Hat der Bieter ein Angebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Wertpapiere abhängig gemacht und scheitert dieses Angebot, weil dieser Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde, ist ein weiteres Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffentlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß
§ 10 Absatz 3 Satz 1
vor Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzulässig:
1.
den Bieter (des gescheiterten Angebots),
2.
eine Person, die zwischen der Veröffentlichung des gescheiterten Angebots nach
§ 10 Absatz 3 Satz 1
und dem Ablauf der Annahmefrist mit dem Bieter gemeinsam handelte, oder
3.
eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach
§ 10 Absatz 3 Satz 1
gemeinsam mit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2 gemeinsam handelt.
Verweis auf
§ 26 Absatz 1 oder 2 WpÜG
von
§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 WpÜG