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§ 27 Absatz 3 Satz 3 WpÜG
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Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich die Veröffentlichung gemäß
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
mitzuteilen.
Verweis auf
§ 27 Abs. 3 Satz 3 WpÜG
von
§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WpÜG