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§ 10 Absatz 2 Satz 1 WpÜG
(2)
1
Der Bieter hat die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 vor der Veröffentlichung
1.
den Geschäftsführungen der Börsen, an denen Wertpapiere des Bieters, der Zielgesellschaft und anderer durch das Angebot unmittelbar betroffener Gesellschaften zum Handel zugelassen sind,
2.
den Geschäftsführungen der Börsen, an denen Derivate im Sinne des
§ 2 Absatz 3
des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der Derivate sind, und
3.
der Bundesanstalt
mitzuteilen.
Verweis auf
§ 10 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
von
§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a WpÜG