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§ 49 WpÜG
§ 49 Aufschiebende Wirkung
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung eine Befreiung nach
§ 10 Abs. 1 Satz 3 oder § 37 Abs. 1
, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, oder eine Nichtberücksichtigung von Stimmrechtsanteilen nach
§ 36
widerrufen wird.
Verweis auf
§ 49 WpÜG
von
§ 50 Absatz 1 Satz 1 WpÜG