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§ 33b Absatz 1 WpÜG
(1) Die Satzung einer Zielgesellschaft kann vorsehen, dass Absatz 2 Anwendung findet.
Verweis auf
§ 33b Abs. 1 WpÜG
von
§ 33c Absatz 2 Satz 1 WpÜG