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§ 2 Absatz 6 WpÜG
(6) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des
§ 290
des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt.
Verweis auf
§ 2 Absatz 6 WpÜG
von
§ 30 Absatz 4 Satz 1 WpÜG