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§ 35 Absatz 1 Satz 1 WpÜG
(1)
1
Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß
§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2
zu veröffentlichen.
§ 35 Absatz 2 Satz 1 WpÜG
(2)
1
Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1
ein Angebot zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
von
§ 20 Absatz 3 Satz 1 WpÜG