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§ 154 Absatz 3 Satz 2 BauGB
2
Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden.
§ 154 Absatz 3 Satz 3 BauGB
3
Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
Verweis auf
§ 154 Absatz 3 Satz 2 oder 3 BauGB
von
§ 153 Absatz 2 Satz 2 BauGB