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§ 7 Absatz 2 WpÜG
(2) Die Bundesanstalt kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz privater Personen und Einrichtungen bedienen.
Verweis auf
§ 7 Abs. 2 WpÜG
von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 WpÜG