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§ 14 Absatz 1 Satz 1 WpÜG
(1)
1
Der Bieter hat die Angebotsunterlage innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der Bundesanstalt zu übermitteln.
§ 35 Absatz 2 Satz 1 WpÜG
(2)
1
Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1
ein Angebot zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 2 WpÜG