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§ 7 Absatz 1 WpPG
(1) Der Anbieter hat bei Angeboten gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2
dafür zu sorgen, dass in der Werbung für diese Angebote darauf hingewiesen wird, dass ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo das Wertpapier-Informationsblatt zu erhalten ist.
Verweis auf
§ 7 Absatz 1 WpPG
von
§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 WpPG