Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 4 Absatz 8 Satz 3 WpPG
3
Das aktualisierte Wertpapier-Informationsblatt ist unverzüglich entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu veröffentlichen.
§ 5 Absatz 3 Satz 1 WpPG
(3)
1
Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden.
Verweis auf
§ 4 Absatz 8 Satz 3 oder § 5 Absatz 3 Satz 1 WpPG
von
§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WpPG