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§ 4 Absatz 1 Satz 1 WpPG
(1)
1
Ein Anbieter, der die Ausnahme nach
§ 3 Nummer 2
in Anspruch nimmt, darf die Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt nach den Absätzen 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4 erstellt, bei der Bundesanstalt hinterlegt und veröffentlicht hat.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 WpPG
2
Dies gilt entsprechend für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von 100 000 Euro bis weniger als 1 Million Euro, für die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 kein Prospekt zu veröffentlichen ist.
Verweis auf
§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 WpPG
von
§ 7 Absatz 6 Satz 1 WpPG