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§ 3 Nummer 2 WpPG
2.
deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt.
Verweis auf
§ 3 Nummer 2 WpPG
von
§ 6 Satz 1 WpPG