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§ 4 Absatz 3 OWiG
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Verweis auf
§ 4 Absatz 3 OWiG
von
§ 137 Absatz 2 Satz 1 WpHG