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§ 2 Absatz 3 StGB
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Verweis auf
§ 2 Absatz 3 StGB
von
§ 137 Absatz 1 Satz 1 WpHG