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§ 123 Absatz 3 AktG
(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.
Verweis auf
§ 123 Abs. 3 AktG
von
§ 135 Absatz 5 Satz 4 AktG